Skizzen als Denkraum

Gedanken ordnen, bevor Entscheidungen fallen.
In frühen Projektphasen braucht es kein fertiges Konzept, sondern Orientierung.
Ausgehend von einem Briefing entstehen in einer kompakten Arbeitssession (ca. 4-5h) handgezeichnete Skizzen, die Klarheit schaffen und als Grundlage für die weitere Entwicklung dienen können.

Design-Driven Innovation

Kreativ denken, strategisch handeln!
In Workshops arbeiten wir gemeinsam an individuellen Fragestellungen aus Produkt, Marke oder Strategie. Online oder vor Ort, halbtags oder ganztags – strukturiert moderiert und mit klaren Ergebnissen für die weitere Arbeit.

Klarheit durch Gespräch

Wenn man feststeckt, hilft ein erfahrener Blick von außen.
Manchmal braucht es kein neues Konzept, sondern eine ehrliche Einordnung.
In einem konzentrierten Gespräch (ca. 1-2h) ordnen wir Gedanken, klären offene Fragen und schaffen Orientierung für die nächsten sinnvollen Schritte Ihres Projektes.

Freie künstlerische Arbeit

Ein Gegenpol zur Designarbeit.
Neben meiner Designarbeit widme ich mich auch der künstlerischen Arbeit im Klein- als auch Großformat. Alle Werke entstehen in Handarbeit und können für Räume, Foyers ect. angefragt und erworben werden.







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56759 Kaisersesch
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Allgemeine GeschäftsbedingungenEs gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Urheberrecht, des verwandten Schutzrecht (UrhG) und des Geschmacksmustergesetzes.GeltungDie nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten für sämtliche Verträge und Angebote des Auftragnehmers. Von diesen Bedingungen abweichende oder darüber hinausgehende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen von Auftraggebern, werden nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich durch den Auftragnehmer im Voraus bestätigt wurde.Mit der Auftragserteilung werden diese AGBs anerkannt. Zusätzliche und/oder abweichende
Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
Zustandekommen des Vertrages/VertragsbeginnDer Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer tritt durch die schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers und deren schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer
in Kraft. Die schriftliche Auftragserteilung basiert auf der Grundlage des Angebots des Auftragnehmers.
Der Leistungsumfang eines Projektes wird durch das Angebot des Auftragnehmers beschrieben. Änderungen der Aufgabenstellung, die sich durch neue Erkenntnisse bei der Projektbearbeitung oder durch neue Anforderungen seitens des Auftraggebers ergeben, werden nach Vereinbarung berücksichtigt. Zusätzlich entstehender Leistungsaufwand wird gesondert berechnet.Leistungspflichten des AuftraggebersDer Auftraggeber hat dem Auftragnehmer über die gesamte Entwicklungsphase unaufgefordert alle notwendigen Informationen über die geschäftspolitischen und verfahrenstechnischen Ziele und Prioritäten und über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben auf das zu gestaltende Produkt zu erteilen.Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Informationen und stellt gegebenenfalls Muster, Teile, Unterlagen, Zeichnungen sowie andere auftragsrelevante Medien kostenlos frei Büro auf sein Risiko und – soweit nicht anders vereinbart – ohne Sorgfalts-, Aufbewahrungs- und Rückgabeverpflichtung zur Verfügung.
Soweit dies nicht möglich ist, werden Gegenstände, Auskünfte, Informationen und Unterlagen nach Absprache durch den Auftragnehmer beschafft. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber.
Zu einer die allgemeine Schlüssigkeit überschreitende Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist der Auftragnehmer nur insoweit verpflichtet, als eine solche Überprüfungspflicht schriftlich vereinbart wurde.Die Vertragspartner verpflichten sich zur umfassenden gegenseitigen Information über alle den Vertragsgegenstand, die zu bearbeitenden Projekte und das Projektumfeld betreffenden Fragen. Dies betrifft insbesondere Erkenntnisse und Erfahrungen, die den Fortgang einer Projektarbeit beeinflussen könnten.Vertraulichkeit / GeheimhaltungAlle Informationen, welche dem Auftrageber im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt werden, werden strikt vertraulich behandelt und nur dann an Dritte weitergegeben, wenn dies zur Projektbearbeitung notwendig und vorher vereinbart worden ist.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag/Angebot zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.Der Auftragnehmer wird durch geeignete vertragliche Abrede mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftragnehmers; dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideen und Modellstudien.Der Auftraggeber verpflichtet sich desgleichen, alle ihm während der Zusammenarbeit zugänglich werdenden Informationen des Auftragnehmers betreffend strikt vertraulich zu behandeln, soweit die Weitergabe an Dritte nicht vorher abgesprochen wird. Diese Vereinbarung gilt auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.LeistungsfristenSind verbindliche Fristen zum Projektabschluss gesetzt, gilt folgendes:
Ggf. auftretende Verzögerungen wegen mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und führen zu einer Verlängerung der vereinbarten Frist.
Ist die Nichteinhaltung der Frist auf eine erst nach Vertragsabschluß eintretende oder erkennbare höhere Gewalt zurückzuführen, wird die Frist bei vorübergehender Natur der Störung bis zu deren Wegfall verlängert, längstens jedoch um 6 Monate. Gleiches gilt bei Streiks, Aussperrungen, Fehlen erforderlicher Ein-/ Ausfuhrgenehmigungen, unvorhersehbarer Betriebsstörungen oder sonstiger Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern vom Auftragnehmer eintreten.AbnahmeJede der Leistungsphasen wird gesondert abgenommen. Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der darauf folgenden Phase nicht schriftlich widersprochen wird. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen. Aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) kann der Abnahme nicht widersprochen werden. Der Auftraggeber ist insoweit auf sein Kündigungsrecht verwiesen.Kündigungsrecht des AuftraggebersDer Auftraggeber kann bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit den Vertrag kündigen. Er kann auch aus Gründen des Geschmacks kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungsphasen incl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgt. Eine bei Projektabbruch durch den Auftraggeber bereits begonnene Arbeitsphase wird auch dann als abgeschlossen berechnet, wenn der Auftraggeber auf die Übermittlung und eventuelle Nutzung der Arbeitsergebnisse dieser Phase verzichtet.Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber den Abschluss der einzelnen Leistungsphasen an.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zuvor dem Auftraggeber Gelegenheit zur Begutachtung des Phasenabschlusses einzuräumen. Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang der Anzeige den Vertrag mit Wirkung für die noch nicht durchgeführten Leistungsphasen zu kündigen.
Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über. Sämtliche vom Auftragnehmer gefertigten Gegenstände, z.B. erarbeitete Ideen, Ideenskizzen, Feinentwürfe, Volumen- und sonstige Modelle, Entwürfe,Ergebnisse, ect. sind dem Auftragnehmer unverzüglich zurückzugeben. Die ganze oder teilweise Verwertung dieser unterliegen dann einer zusätzlichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer.Nachbesserung / GewährleistungInfolge der an den Auftragnehmer übertragenen Gestaltungsfreiheit und der damit verbundenen künstlerischen Eigenheiten können aus Gründen des Geschmacks keine Nachbesserungs- oder Gewährleistungsrechte entstehen.NutzungsrechteDie ausschließlichen Nutzungsrechte des endgültigen geststalteten Auftragsgegenstandes werden, sofern nicht anders vereinbart wurde, mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung (für alle Leistungsphasen) auf den Auftraggeber übertragen.
An Varianten des Entwurfes, nicht ausgearbeiteten Skizzen, Modellen, Zeichnungen und Studien erwirbt der Auftraggeber keine Rechte. Sie dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht ausgeführt, verwertet oder an Dritte weitergegeben werden.
Eine angefertigte Designstudie dient nur der Entwicklung von Lösungsfeldern und Varianten und der anschließenden Auswahl eines Entwurfes zur Realisation. Eine Vereinbarung über die Übertragung von Rechten an in Designstudien enthaltenen Ideen, Lösungen und Entwürfen bedarf eines Auftrages zur Weiterentwicklung oder anderer Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer.
Ist eine Lizenzgebühr vereinbart, fallen die Nutzungsrechte mit Einstellung der Lizenzgebührenzahlung an den Auftragnehmer zurück. Dasselbe gilt, falls der Auftraggeber die Produktion nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss der letzten Leistungsphase aufnimmt bzw. die Produktion einstellt.
Evtl. vom Auftraggeber erworbene gesetzliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Patente) gehen dann gleichfalls an den Auftragnehmer über.
Nutzungen, die über das vereinbarte Produktionsziel und das vereinbarte Produktionsvolumen hinausgehen, werden mit dem Auftragnehmer abgestimmt. Das Design oder Elemente hieraus dürfen auf andere Gegenstände als das vertraglich vereinbarte nur mit Einverständnis des Auftragnehmers übertragen werden.Eine Weiterübertragung des Nutzungsrechts an Dritte bedarf einer weiteren Vereinbarung der Parteien. Sollen vom Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages entworfene Produkte zu irgendeinem Zeitpunkt in der ursprünglichen oder einer abgewandelten Form oder Gestaltung an Dritte, z.B. an andere Produzenten oder Vertreiber geliefert oder von solchen unter eigenem Namen gefertigt und / oder vertrieben werden, ist die Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich. Eine Honorierung dieser Übertragung muss vereinbart werden. Das Gleiche gilt für Entwürfe des Auftragnehmers, die nicht zur Realisierung gelangt sind.Der Schutz der übertragenen Nutzungsrechte fällt in die Verantwortung des Auftraggebers. Kommt dieser seinen Schutzpflichten nicht nach, kann der Auftragnehmer selbst das Erforderliche zu Lasten des Auftraggebers veranlassen, wenn durch den mangelnden Schutz Interessen ernsthaft und nachhaltig beeinträchtigt werden.
Lizenzgebühren sind spätestens bis Ende Februar für das vorangegangen Kalenderjahr vom Auftraggeber unter Vorlage einer prüffähigen Aufstellung abzurechnen und an den Auftragnehmer auszuzahlen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm gemeldeten Angaben zur Berechnung der Lizenzgebühr durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der steuerberatenden Berufe durch Einsicht in die Bücher des Auftraggebers überprüfen zu lassen. Die Kosten der Beauftragung trägt für den Fall unrichtiger Auskünfte der Auskunftspflichtige (Auftraggeber).
Designübertragung auf andere ProdukteDas vom Auftragnehmer entwickelte Design oder Elemente daraus dürfen auf andere Gegenstände als die in der Aufgabenstellung beschriebenen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers und gegen eine angemessene Honorierung übertragen werden.Besondere UrheberrechteDer Auftragnehmer hat das Recht auf Urhebernennung. Erhebliche Änderungen des Designprodukts bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers.Nach Vereinbarung kann der Auftraggeber auf den vom Auftragnehmer entworfenen Produkten sowie auf Werbemitteln dafür, oder in Veröffentlichungen darüber die Namensnennung von „Evamaria Deisen“ als Designer vornehmen. Die Form der Kennzeichnung ist abzusprechen.Der Auftragnehmer hat das Recht in geeigneter Form in Veröffentlichungen, bei Austellungen und in eigenen Werbemitteln auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber hinzuweisen.Der Auftragnehmer kann beanspruchen, dass die nach seinem Entwurf hergestellten Erzeugnisse, Werbemittel dafür und Veröffentlichungen darüber mit einer auf „Evamaria Deisen“ als Designer hinweisenden Bezeichnung nach Wahl des Auftragnehmers versehen werden, wenn dies technisch möglich ist, der Gesamteindruck des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt wird und berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht verletzt werden.Für alle Entwürfe nimmt der Auftragnehmer den Schutz der Gesetze über das Urheberecht (UrhG), den ge-
werblichen Rechtsschutz und den geschäftlichen Wettbewerb in Anspruch. Designrelevante Veränderungen an Entwürfen oder an nach Entwürfen des Auftragnehmers hergestellten Erzeugnissen müssen dem Designer mitgeteilt werden und bedürfen dessen Zustimmung. Der Auftraggeber ist berechtigt, ein Design nach Vetragserfüllung auf seine Kosten als Geschmacks- oder Gebrauchsmuster unter Nennung des Auftragsnehmers anzumelden. Die Übertragung patentfähiger Erfinderrechte bedarf besonderer Vereinbarungen.
Belegstücke und FreiexemplareDer Auftragnehmer erhält von jedem nach seinem Entwurf produzierten Produktes/Gegenstandes 3-5 Belegexemplare ohne Berechnung frei Büro zu Archivier-, Ausstellungs- und Referenzzwecken.
Bei Produkten mit einem Herstellungswert (HK) von über Euro 500.- oder großen Abmessungen genügen nach Absprache Teile des Produktes und auf Kosten des Auftraggebers angefertigte Farbdiapositive/Digitalaufnahmen professioneller Qualität. Ebenso erhält der Auftragnehmer je 10 Exemplare von Werbemitteln, Drucksachen o.ä., die für nach Entwürfen des Auftragnehmers hergestellte Produkte angefertigt werden.
Der Auftragnehmer darf Ablichtungen des aufgrund seiner Leistung geschaffenen Produkts und darauf bezogene Werbemittel veröffentlichen und zu seiner Eigenwerbung verwenden.Haftung und MängelrügenDas vom Auftragnehmer geschaffene Designprodukt ist nach seinem Wissensstand eine eigenständige, persönliche geistige Schöpfung. Eine über die Erklärung hinausgehende Zusicherung für die Neuheit der dem Designprodukt zugrunde liegenden Idee kann nicht gegeben werden.Der Auftragnehmer haftet nicht für die Neuartigkeit, die Realisierbarkeit und die wirtschaftliche
Verwertbarkeit seiner Entwürfe und übernimmt ferner keine Gewähr dafür, dass der Herstellung und
Verbreitung nicht Rechte Dritter entgegenstellen. Eine Haftung für Mängelfolgeschäden und entgangenen Gewinn wird ebenfalls ausgeschlossen.
Die wirtschaftliche Verwertung des Designprodukts geschieht auf Risiko des Auftraggebers.Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Designprodukt eigenverantwortlich auf seine Funktionstauglichkeit und -sicherheit sowie Realisierbarkeit zu überprüfen, da der Schwerpunkt der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung im Bereich der Gestaltung liegt.Die Haftung des Auftragsnehmers bezüglich aller Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber beschränkt sich auf grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten unmittelbaren Sachschaden an den vom Auftraggeber überlassenen Gegenständen, soweit abweichend von § 06.1 dieser Vertragsbedingungen nicht anderes vereinbart ist. Die Entschädigungsleistung ist auf die Wiederbeschaffungskosten begrenzt. Jede darüber hinausgehende Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Mängelrügen sind nur insoweit zulässig, als sie sich auf Abweichungen der von dem Auftragnehmer vorgelegten Entwürfe, Zeichnungen und Modelle von den Absprachen mit dem Auftraggeber beziehen. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind insoweit auf Nachbesserungsansprüche beschränkt.Ein für den Fall des Leistungsverzuges oder der vom Auftragnehmer zu vertretenden nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung dem Auftraggeber zustehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wird dahin begrenzt, dass der Höhe nach nur bis zu 50% des Gesamthonorars und für unmittelbare Schäden gehaftet wird.Bearbeitungszeiträume und TermineBearbeitungszeiträume und Termine nach dem gemeinsam erstellten Projektplan werden von dem Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten. Bei Verzögerungen durch den Auftraggeber oder bei Eintreten höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen wird die Terminplanung in gegenseitigem Einvernehmen modifiziert.


Honorierung / HonorarformenDie Leistungen des Auftragnehmers und dessen Honorierung gehen aus einem Vertrags- oder Projektangebot hervor. Die Art der Honorierung der Leistungen des Auftragnehmers sowie evtl. abweichende Vereinbarungen über die Übertragung und Abgeltung von Nutzungsrechten sind im Angebot enthalten. Durch die Auftragserteilung seitens des Auftraggebers werden der Leistungsumfang, Art und Höhe der Honorierung sowie die Nutzungsvereinbarungen rechtsverbindlich akzeptiert.Im Falle einer Gewinnbeteiligung erhält der Designer einen vorher vereinbarten Prozentsatz des Einkaufspreises ab Lager (Nettofabrikverkaufspreis ohne Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung und MwSt.) für jedes Stück des vertragsgegenständlichen Produkts zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Der Verwerter/Auftraggeber rechnet jeweils zum 30.06. und 31.12. über die Lizenzeinnahmen des Designers binnen spätestens 3 Monaten ab und zahlt daraufhin vom Designer gestellte Rechnungen verzugsfrei. Mit Einstellung oder Verzögerung der Lizenzzahlung ist der Designer berechtigt, dem Verwerter das Nutzungsrecht zu entziehen.
Die im Rahmen der Entwicklung des Designproduktes erbrachten Leistungen des Designers und die Einräumung des Nutzungsrechts bilden eine einheitliche Leistung. Für alle nicht in diesem Vertrag genannten Leistungen, die vom Verwerter gefordert werden, ist eine Nachtragsvereinbarung mit einer gesonderten Vergütungsregelung zu treffen.
ZahlungsbedingungenDie nach Art und Höhe vereinbarten Vergütungsansprüche des Auftraggebers sind fällig zu den gesondert innerhalb dieses Vertrages vereinbarten Zeitpunkten. Alle in Rechnung gestellten Honorare und Kosten der
des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber innerhalb des Zahlungsziels ohne Abzug zu bezahlen. Die vereinbarten Honorare und Kosten verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung / EigentumsvorbehaltDem Auftraggeber steht bezüglich der fälligen Forderungen des Auftragnehmers weder ein Zurückbe-
haltungsrecht noch das Recht der Aufrechnung zu. Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer behält sich die ausschließlichen Eigentumsrechte an allen Entwürfen, Zeichnungen, Modellen, ect. bis zur vertragsgemäßen Honorierung vor. An Entwürfen und an verbalen, zwei- oder dreidimensionalen Entwurfsdarstellungen und Entwurfsbeschreibungen werden dem Auftraggeber nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind daher nach angemessener Frist dem Auftragnehmer zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Entscheidung in Fragen der ProduktrealisationDer Auftraggeber trifft Entscheidungen in technischen und wirtschaftlichen Fragen in eigener Verantwortung. Die dem Auftraggeber von dem Auftragnehmer vorgelegten Konzepte, Entwürfe und Zeichnungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Tagen nach Vorlage des Auftragnehmers entgegen gerichtete Erklärungen, Forderungen oder Informationen in eindeutiger Weise zukommen lässt.
Im Zweifelsfalle gelten Personen, die im Auftrage der Vertragspartners an Besprechungen teilnehmen, als ermächtigt, im Rahmen des Vertrages Absprachen über projektbezogene Angelegenheiten zu treffen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand / Deutsches RechtErfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz des Auftragnehmers ( D-56761 Hambuch ).
Es gilt Deutsches Recht.
Dies gilt auch für ausländische Auftraggeber.
Schlussbemerkungen / NichtigkeitsklauselSollte eine der Bestimmungen dieses Vortrages nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die nichtige Bestimmung ist von den beiden Vertragspartnern einvernehmlich durch eine wirksame Bestimmung so zu ersetzen, dass diese dem inhaltlichen und wirtschaftlichen Sinne der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus dieser Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche.












Ein Gegenpol zur DesignarbeitNeben meiner Arbeit als Designerin nehme ich mir bewusst Raum für freie künstlerische Arbeiten.
Hier entstehen Werke im Klein- und Großformat – intuitiver, persönlicher und oft losgelöst von konkreten Anforderungen.
Kunst ist für mich kein Gegensatz zum Design, sondern ein wichtiger Bestandteil davon.
Sie erlaubt Experimente, schärft den Blick für Details und Dynamik und bringt neue Impulse in meine gestalterische Arbeit.
Die gezeigten Arbeiten – häufig mit Bezug zum Motorsport – sind Ausdruck dieser persönlichen Auseinandersetzung.
Alle Werke entstehen in Handarbeit und können für Räume, Foyers oder andere Orte angefragt werden.